Betriebliche Vorsorge

 

Am 1 Januar 2018 sind die Änderungen zur betrieblichen Altersvorsorge in Kraft getreten.

 

Doch kehren wir ins Jahr 2002 zurück. Damals wurde das bisher gültige Gesetz mit der Zielsetzung eingeführt, die Altersrente staatlich gefördert durch Betriebe ausgerichtet, vom Rentner nachgelagert besteuert zu ergänzen. Die Kernaussage der Regierung war, was die Berater Konrad Adenauers in den 1960er Jahren prognostiziert hatten. Die Finanzierung der Rente durch das Umlageverfahren ist nicht länger finanzierbar. Die Regierung hat Wege gesucht die Aufbesserung der absehbar zunehmend geringer werdenden Rente der Arbeitnehmer für eben diese im privaten und auch betrieblichen attraktiver zu machen. Die Einführung der Form der betrieblichen Altersvorsorge durch die Auslagerung auf Versicherungen hat den Vorteil für den Arbeitgeber, dass er sich nicht kümmern muss, verbunden mit dem Nachteil, dass er die möglichen betrieblichen Gestaltungs- und Gewinnmöglichkeiten aufgibt und die Gewinne an die Versicherungsgesellschaft delegiert, sehr zur Freude dieser!

 

Der Grundtenor des Gesetzes war die Besserstellung des Angestellten und Arbeiters, gepaart natürlich mit einer kalkulierten Einnahme von Staatsseite im jeweiligen Rentenbezugszeitraum des ehemaligen Arbeitnehmers. Eine Kröte war zu schlucken. Die Garantie für die Leistung übernimmt der Arbeitgeber, da dieser die Zusage einer Altersvorsorge erteilt. Und hier liegt der Haase im Pfeffer. Die meisten Arbeitgeber haben auf die Gewinne verzichtet aber das Risiko eingekauft für die Zusage haften zu müssen.

 

Diese Ungleichverteilung nimmt uns Vater Staat jetzt ab, da die Unternehmer immer noch nicht Willens oder in der Lage sind die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeit, sowohl steuerlich, als auch im Bereich der Liquidität und auch, heute besonders wichtig, im Bereich der Personalsuche und -bindung zu nutzen.

 

In der neuen Fassung definiert der Gesetzgeber die Form der Durchführung wesentlich genauer als bisher und legt ein Bonbon für den Arbeitgeber obendrauf; die Verlagerung der Haftung vom Arbeitgeber auf die Versicherung. Dazu zwei Punkte: Einerseits lässt der Arbeitgeber sich hier seine Handlungsfreiheit und Gestaltungsfreiheit durch Nichtstun und bequeme Ignoranz aus der Hand nehmen. Zum anderen wird der Gedanke der Besserstellung des Arbeitnehmers durch die Betriebsrente konterkariert, da es keine Garantien mehr gibt, die der frische Rentner einklagen könnte. Dies muss nicht unbedingt notwendig sein, wenn denn unsere Versicherungsgesellschaften nicht unter der Geldmarktpolitik und Auflagen zur Eingenkapitalstärkung leiden würden. Allerdings ein Leid, welches selbst verursacht ist, zumindest in Teilen. Denn seit Jahrzehnten wurden nur magere Prozente der Gewinne an den Kunden gegeben und viel in Prestigeobjekte investiert unter Vernachlässigung kaufmännischer Vorsicht für Krisenzeiten. Es wurde eben kein ausreichendes Reservekapital angespart.

 

 

 

Und hier ist es der Arbeitnehmer, der nicht nur die Kosten für das Versicherungsprodukt trägt, sondern auch das Risiko der Erfüllung seiner Sparziele, definiert durch die monatlichen Beiträge (§244b VAG). Sicherlich sind die Gesellschaften angehalten ein Sicherungsvermögen anzulegen, welches der Höhe der Beiträge entspricht, doch ist den Gesellschaften die Formulierung von Garantien in den Verträgen mit den Kunden untersagt. Was eben das Risiko der Einhaltung der Höhe des Sicherungsvermögen auf die Schultern der Arbeitnehmer lädt.

 

 

 

Unternehmertum ist auch soziale Verantwortung seinen Mitarbeitern gegenüber. Und diese Verantwortung kann der Unternehmer sehr schön und gut in der betrieblichen Altersvorsorge wahrnehmen. Sie muss nur richtig organisiert sein. Er hat Gewinne, die Kosten werden geteilt, die Mitarbeiter haben wahre Vorteile, die zur Akquise und Bindung genutzt werden können.

 

 

 

Liebe Unternehmer, nutzen Sie die Chance einer modernen und lang bewährten Methode der Betriebsrente. Seien Sie die Kasse für Ihre Mitarbeiter. Es gibt ja auch noch die Alternativen zu dem Tarifpartnermodell. 

 

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